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Stichwort English Beschreibung
Ameisen als Mangel der Mietwohnung ants as a defect in a rented flat Ameisen gehören nicht in die Wohnung – sollte man meinen. Die Ameisen selbst sind vermutlich anderer Meinung. Ungezieferbefall kann grundsätzlich einen Sachmangel der Mietwohnung darstellen, der eine Mietminderung rechtfertigt. Jedoch: Der Befall muss erhebliche Ausmaße haben. Das Amtsgericht Köln (Az. 213 C 548/97) hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem ein Mieter ein halbes Jahr lang akribisch Ameisen gezählt hatte – er kam dabei an 17 Tagen auf insgesamt 24 Exemplare, die jeweils zu zweit oder dritt, manchmal aber auch allein auftraten. Für ihn ein Grund zur Mietminderung – nach Ansicht des Mieters handelte es sich nämlich um Späher-Ameisen, die Vorbereitungen für eine größere Invasion trafen. Das Gericht sah hier keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohngebrauchs und lehnte es ab, sich mit den Motiven der Tierchen näher zu beschäftigen. Bei tatsächlichem Eintritt einer wohnflächendeckenden Invasion könne neu über das Thema „Mietminderung“ nachgedacht werden.

Findet tatsächlich eine solche Invasion statt, ist der Vermieter in der Pflicht, Gegenmaßnahmen einzuleiten. Die Kosten einer einzelnen Ungezieferbekämpfung stellen keine umlagefähigen Betriebskosten dar; anders als bei manch anderem Getier ist es ferner kaum vorstellbar, dass ein Mieter oder dessen Haustier Ameisen in die Wohnung eingeschleppt hat und ihm damit die Kosten auferlegt werden können. Unbedingt muss darauf geachtet werden, dass keine für den Wohnbereich ungeeigneten Insektizide verwendet werden – diese können erhebliche Gesundheitsschäden verursachen, was ggf. Schadenersatzansprüche der Bewohner nach sich ziehen kann. Zu bedenken ist auch, dass sich gasförmige Insektizide oft noch lange Zeit im Hausstaub und in Textilien halten. Es empfiehlt sich die Beauftragung eines Fachbetriebs.

Auch bei Ameisenbefall in einem Hotelzimmer kann nur dann der Reisepreis gemindert werden, wenn der Befall erhebliche Formen annimmt. Als erheblich sah das Landgericht Frankfurt a. M. Ameisenstraßen quer über die Hotelbetten an – insbesondere, da nach der Bekämpfung mit Insektiziden kein Bettzeugwechsel erfolgt war (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 11. April 2002, Az: 2/24 S 297/01). Das Auftreten von wenigen Exemplaren ist jedoch auch im Urlaub hinzunehmen.